212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 4. Grundsätzlich hat der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung als erstellt zu gelten (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231 StPO). Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausdrücklich nicht (Beschwerde S. 3). Dieser kann als gegeben vorausgesetzt werden. 5. 5.1. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Wiederholungsgefahr.