3.4. Mit (dem Obergericht durch das Bezirksgericht Brugg am 29. Juni 2023 zur Kenntnisnahme weitergeleiteter) Eingabe vom 27. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Brugg den Antrag auf vorzeitigen Massnahmenvollzug und teilte mit, dass er auf eine Berufungsanmeldung verzichte. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.