2.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 6. Juni 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände des versuchten Diebstahls und des versuchten Hausfriedensbruchs nicht erfüllt habe; hingegen habe er die Tatbestände der Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt. Es wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB für die Dauer von 30 Monaten angeordnet.