3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. -5- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das vom Präsidenten des Bezirksgerichts A. im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts A. für die Behandlung des Strafverfahrens gegen B. gestellte Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)