G. nahm die Anzeige vor, da sie gemäss den in Art. 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 34 Abs. 1 EG StPO statuierten Anzeige- und Meldepflichten dazu verpflichtet war. Es ist nicht ersichtlich, wie alleine dieser Umstand den Anschein der Befangenheit begründen könnte. Es ist denn auch nicht die Strafanzeige, sondern der Strafbefehl bzw. die Anklage zu prüfen. Die Unabhängigkeit in einem Strafverfahren erscheint durch eine blosse Anzeigeerstattung, ohne dass G. oder die KESB selbst Parteistellung im Verfahren innehat oder anderweitig betroffen ist, nicht beeinträchtigt. Das Ausstandsbegehren ist deshalb abzuweisen.