SAR 155.200) setzt sich die KESB aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten und Fachtrichterinnen oder Fachrichtern zusammen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern für sich allein die Unbefangenheit eines Richters aber nicht in Frage (BGE 133 I 1 E. 6.4.4; 139 I 121 E. 5.2−5.4). Auch die Zusammenarbeit mit Kollegen begründet in der Regel keine Befangenheit (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art.