sowie soziale Beziehungsnähe zwischen den Präsidentinnen und dem Präsidenten des Bezirksgerichts A. einerseits und der Anzeigeerstatterin, G. andererseits, welche die Anzeige im Namen der KESB des Bezirks A. eingereicht hatte. Im Kanton Aargau sind die KESB gemäss § 21 Abs. 1 EG ZGB ein Teil der Familiengerichte, einer Abteilung der Bezirksgerichte. Gemäss § 55 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SAR 155.200) setzt sich die KESB aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten und Fachtrichterinnen oder Fachrichtern zusammen.