2.3. 2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründet der Präsident des Bezirksgerichts A. damit, dass sich die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts A. (Strafgericht) aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zur Anzeigeerstatterin, G., die bis tt.mm.jjjj als Fachrichterin am Bezirksgericht A. tätig war und die Strafanzeige vom 17. September 2020 in ihrer Funktion als Fachrichterin und im Namen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks A. einreichte, als befangen erachteten.