Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.192 (ST.2023.45; STA.2020.7233) Art. 232 Entscheid vom 27. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Gesuchstellerin Bezirksgericht A._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 4. März 2022 erliess die Staatsanwaltschaft C. gegen B. einen Strafbe- fehl wegen Nötigung und mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte. Gegen diesen Strafbefehl erhob B. am 4. März 2022 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft C. Der Strafbefehl vom 4. März 2022 wurde am 7. März 2023 an das Bezirksgericht A. zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen. 2. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (Postaufgabe: 20. Juni 2023) stellte der Präsident des Bezirksgerichts A. im Namen der Präsidien des Bezirksge- richts A. bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überwei- sung des Verfahrens ST.2023.45 an ein anderes Bezirksgericht. 3. 3.1. Mit Eingabe der Staatsanwaltschaft C. vom 3. Juli 2023 wurde auf die Ein- reichung einer Stellungnahme verzichtet. 3.2. B. liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wider- setzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ge- mäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgül- tig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. 1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie An- hang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist. -3- 2. 2.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 der Vorbemer- kungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Ge- richt ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser An- spruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Ge- fahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tat- sächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objek- tiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommen- heit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Pro- zess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründet der Präsi- dent des Bezirksgerichts A. damit, dass sich die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts A. (Strafgericht) aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zur Anzeigeerstatterin, G., die bis tt.mm.jjjj als Fachrichterin am Bezirksgericht A. tätig war und die Strafanzeige vom 17. September 2020 in ihrer Funktion als Fachrichterin und im Namen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks A. ein- reichte, als befangen erachteten. 2.3.2. Im vorliegenden Fall wird der Anschein der Befangenheit der Präsidien des Bezirksgerichts A. lediglich pauschal damit begründet, dass G. bis tt.mm.jjjj am Bezirksgericht A. tätig war. Zwar besteht dadurch eine berufsbedingte -4- sowie soziale Beziehungsnähe zwischen den Präsidentinnen und dem Prä- sidenten des Bezirksgerichts A. einerseits und der Anzeigeerstatterin, G. andererseits, welche die Anzeige im Namen der KESB des Bezirks A. ein- gereicht hatte. Im Kanton Aargau sind die KESB gemäss § 21 Abs. 1 EG ZGB ein Teil der Familiengerichte, einer Abteilung der Bezirksgerichte. Gemäss § 55 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 lit. a des Gerichtsorganisationsge- setzes (GOG; SAR 155.200) setzt sich die KESB aus einer Bezirksgerichts- präsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten und Fachtrichterinnen oder Fachrichtern zusammen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern für sich allein die Un- befangenheit eines Richters aber nicht in Frage (BGE 133 I 1 E. 6.4.4; 139 I 121 E. 5.2−5.4). Auch die Zusammenarbeit mit Kollegen begründet in der Regel keine Befangenheit (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 56 StPO). Es müssen daher im konkreten Fall über die äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur hinaus Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit der einzelnen Gerichtsmitglieder zu begründen vermögen (BGE 139 I 121 E. 5.4.2). Diese wurden nicht darge- tan. Entscheidend ist vorliegend, dass G. bzw. die KESB des Bezirks A. lediglich Anzeigeerstatterin war, weder ist sie Partei in der zu beurteilenden Strafsache noch sonstwie betroffen oder als Geschädigte zu bezeichnen: Die KESB selbst wurde nicht bedroht. G. nahm die Anzeige vor, da sie ge- mäss den in Art. 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 34 Abs. 1 EG StPO statuierten Anzeige- und Meldepflichten dazu verpflichtet war. Es ist nicht ersichtlich, wie alleine dieser Umstand den Anschein der Befangenheit begründen könnte. Es ist denn auch nicht die Strafanzeige, sondern der Strafbefehl bzw. die Anklage zu prüfen. Die Unabhängigkeit in einem Strafverfahren erscheint durch eine blosse Anzeigeerstattung, ohne dass G. oder die KESB selbst Parteistellung im Verfahren innehat oder anderweitig betroffen ist, nicht beeinträchtigt. Das Ausstandsbegehren ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. -5- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das vom Präsidenten des Bezirksgerichts A. im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts A. für die Behandlung des Strafverfahrens gegen B. ge- stellte Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Juli 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister