3.3.7. Was die angeblich mit Spuren von Öl und Bremsflüssigkeit verunreinigte Garageneinfahrt betrifft, welche bildlich nicht dokumentiert wurde und in der Beschwerde auch nicht mehr erwähnt wird, dürfte es allgemein bekannt sein, dass derartige Verschmutzungen häufig sind. Eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB liegt auch hier nicht vor. 3.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.