3.3.6. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, der Siphon eines Badezimmerwaschtischs sei verstopft gewesen und habe stark gestunken (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. Strafantrag, Beschwerdebeilage 3, act. 6). Diese Verstopfung kommt von vorneherein nicht als Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB in Betracht, handelt es sich dabei doch weder um eine Substanzveränderung noch um eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder der äusseren Erscheinung, die sich nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig machen liess (vgl. E. 3.2.2 hiervor).