Es ist ebenso denkbar, dass der Geschirrspüler zufolge normaler Abnutzung in die Jahre gekommen ist und aus diesem Grund ersetzt werden musste. Ein strafbares, (eventual-)vorsätzliches Verhalten der Beschuldigten lässt sich daraus jedenfalls nicht herleiten. Es mangelt diesbezüglich somit bereits an einem hinreichenden Tatverdacht.