Die Beschwerdeführer legen nicht dar, welche Fehlermeldung bzw. Warnung auf dem Display die Beschuldigte ignoriert und entsprechend welche Unterhalts- bzw. Reinigungshandlungen sie unterlassen haben soll. Den Akten lässt sich hinsichtlich Defekt nichts entnehmen, so dass der behauptete Totalschaden nicht nachgewiesen ist, geschweige denn, dass ein solcher infolge Unterlassen von erforderlichen Unterhalts- bzw. Reinigungshandlungen durch die Beschuldigte entstanden ist. Es ist ebenso denkbar, dass der Geschirrspüler zufolge normaler Abnutzung in die Jahre gekommen ist und aus diesem Grund ersetzt werden musste.