8) handelt. Rostbildung an einem dort platzierten Einrichtungsgegenstand ist daher nichts Aussergewöhnliches, wenn das Metall nicht rostfrei ist, was hier offensichtlich nicht der Fall war. - 11 - 3.3.5. Die Beschuldigte soll den Beschwerdeführern zufolge den Geschirrspüler trotz Fehlermeldung und Warnung auf dem Display weiterbetrieben haben. Ein Mechaniker habe bestätigt, dass dies zu einem irreparablen Totalschaden des Geschirrspülers geführt habe (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. Strafantrag, Beschwerdebeilage 3, act. 4 ff.).