Ein "Totalschaden" des Rollcontainers lässt sich auf den Fotos nicht erkennen. Es sind nur vereinzelt Verrostungen und Verkalkungen ersichtlich, bei denen es sich nicht um erhebliche Beschädigungen i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (vgl. E. 3.2.2 hiervor) handelt. Ausserdem gilt es hervorzuheben, dass selbst die Beschwerdeführer das Möbel zur Verwendung im Bad angedacht haben, wo es naturgemäss zeitweise sehr feucht ist, dies umso mehr, wenn es sich um ein barrierefreies Bad (vgl. Beschwerde, Ziff. 8) handelt.