Der Beschuldigten darüber hinaus nachweisen zu können, sie hätte die Entfernung von Kalk und weiteren Verschmutzungen zumindest unter Inkaufnahme, die Sache in ihrer Ansehnlichkeit (dauerhaft) beeinträchtigen zu wollen, unterlassen, erscheint kaum möglich (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Die Strafbarkeit würde damit auch am subjektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB scheitern.