144 Abs. 1 StGB (vgl. E. 3.2.2 hiervor), weshalb eine Strafbarkeit eindeutig ausser Betracht fällt. Der Cottoboden verfärbt sich zudem naturgemäss im Laufe der Zeit. Beschwerdebeilage 6 lässt sich zwar ein auffälliger schwarzer Fleck auf dem Cottoboden entnehmen. Anzunehmen ist, dass es sich hierbei um ein Bild vor der Reinigung handelt, da der Boden wieder in Stand gestellt werden konnte (act. 6). Sollte es sich bei diesem Fleck um Erbrochenes der Katzen handeln, stellt dies zwar eine (starke) Verschmutzung, aber keine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB dar. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf das in E. 3.3.2 bereits Gesagte verwiesen werden.