erwiesen, dass sich diverse Kalkablagerungen nur durch mehrmalige Reinigungen haben entfernen lassen. Selbst wenn dies zuträfe, läge keine Sachbeschädigung vor, ist es doch nicht aussergewöhnlich, dass bei Kalkflecken mehrfach nachgeputzt werden muss, um diese zu entfernen. Hartnäckige Kalkablagerungen lassen sich zudem selbst bei sorgfältiger Reinigung nicht gänzlich vermeiden, weshalb es deshalb wohl kaum je zu einer strafrechtlichen Bestrafung wegen Sachbeschädigung kommen kann. Die vorliegenden Kalkablagerungen erscheinen jedenfalls keinesfalls erheblich i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (vgl. E. 3.2.2 hiervor), weshalb eine Strafbarkeit eindeutig ausser Betracht fällt.