Die angeblich irreparablen Beschädigungen an Spüle und Kochherd (act. 4) sind nicht belegt. Die Kalkablagerungen lassen sich zudem anhand der ins Recht gelegten Fotos in dem geltend gemachten Ausmass nicht nachvollziehen. Auf den Fotos sind zwar stellenweise kleine dunkle Flecken und weisse Verfärbungen auf Boden- und Wandplatten ersichtlich, jedoch kann von "massiven" Kalkablagerungen und "irreparablen" Beschädigungen nicht die Rede sein. Anhand dieser Fotos ist auch nicht - 10 -