Deshalb und insbesondere auch aufgrund der erwähnten Aussage der Beschuldigten mussten sie damit rechnen, dass es durch die Katzenhaltung zu einer erhöhten Abnutzung oder Schäden und zusätzlichen Verschmutzungen kommen könnte. Weil sie die Liegenschaft der Beschuldigten in Kenntnis dieses Umstandes dennoch vermietet haben, haben sie in eine (allfällige) Beeinträchtigung ihres Eigentums durch mit der Katzenhaltung einhergehende übliche Beschädigungen/Verschmutzungen eingewilligt, was eine Strafbarkeit bereits wegen eines Rechtfertigungsgrunds ausschliesst (vgl. dazu DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 262, 264).