Auf den Fotos ist ersichtlich, dass der Teppich stellenwiese ausgefranst ist. Ob es sich dabei um einen "massiven" Schaden bzw. "Totalschaden" handelt, ist allerdings fraglich. Zudem fehlen Ausführungen bzw. Belege darüber, in welchem Zustand sich der Teppich zu Mietbeginn befand. Die Beschwerdeführer wussten offensichtlich bereits bei Abschluss des Mietvertrages darüber Bescheid, dass die Beschuldigte Katzen in der Liegenschaft halten wollte (act. 5). Deshalb und insbesondere auch aufgrund der erwähnten Aussage der Beschuldigten mussten sie damit rechnen, dass es durch die Katzenhaltung zu einer erhöhten Abnutzung oder Schäden und zusätzlichen Verschmutzungen kommen könnte.