3.2.3.2. Bei Schäden oder Abnützungen an einer gemieteten Liegenschaft dürfte es sich in aller Regel um Fahrlässigkeit handeln und lässt sich eine (even- tual-)vorsätzliche Sachbeschädigung wohl erst dann nachweisen, wenn es sich um Beschädigungen handelt, welche sich mit dem üblichen Gebrauch des Mietobjekts nicht begründen lassen (z.B. mit Farbe verschmierte Wände, herausgerissene Steckdosen, offensichtlich unter Gewalteinwirkung zerstörtes Inventar etc.) und die Mieterschaft hierfür keine plausible Erklärung abgeben kann. Dasselbe gilt in Bezug auf Schäden, welche infolge mangelhafter Reinigung oder mangelhaften Unterhalts entstanden sein sollen.