3.2.3. 3.2.3.1. Die Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Zum Vorsatz gehört insbesondere das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache bzw. das Untätigbleiben die Beschädigung oder Zerstörung kausal bewirkt (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB; NIGGLI/MUSKENS, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 146 zu Art. 11 StGB). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm -8-