Dabei wird jeweils eine gewisse Erheblichkeit der Beeinträchtigung vorausgesetzt; bloss unbedeutende oder leicht bzw. innerhalb kurzer Zeit behebbare Eingriffe sind grundsätzlich nicht erfasst (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 24, N. 38 ff. und N. 66 ff. zu Art. 144 StGB m.H.). Eine Sachbeschädigung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Dies setzt voraus, dass den Täter als Garant eine qualifizierte Pflicht trifft, die Sache vor drohenden Beeinträchtigungen zu schützen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 77 zu Art. 144 StGB m.H.).