144 Abs. 1 StGB gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 20 und N. 22 zu Art. 144 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 3.1). Dabei wird jeweils eine gewisse Erheblichkeit der Beeinträchtigung vorausgesetzt;