3.2.2. Als Tatobjekt der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB kommen bewegliche oder unbewegliche körperliche Sachen in Betracht, an denen ein Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht eines anderen besteht (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 144 StGB m.H.). Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache. Als Beschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache.