Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Das Prinzip von "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 und 8 f. zu Art. 310 StPO). Die Strafbehörde prüft dies von Amtes wegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO).