der Beschädigungen Eventualvorsatz vorliege (vgl. Beschwerde, Ziff. 12 ff.). Indem die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ohne Weiteres bzw. unter dem lapidaren Hinweis auf den "gewöhnlichen Lauf der Dinge" den Vorsatz der Beschuldigten verneine, verletzte sie Art. 310. Abs. 1 lit. a StPO. Es könne vorliegend gerade nicht zweifelsfrei gesagt werden, dass -6-