Der Vorsatz beziehe sich vorliegend mutmasslich auf die pflichtwidrige Untätigkeit der Beschuldigten, die ihr anvertraute Mietsache sachgemäss zu gebrauchen, übermässige Schäden zu verhindern und in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergebe. Der komplett fehlende Unterhalt durch die Beschuldigte könne so interpretiert werden, dass diese die geschilderten Schäden in Kauf genommen habe. So wisse beispielsweise jedermann, dass sich in Bad und WC Kalk unweigerlich ansetze, wenn man nichts dagegen tue.