Die Schäden seien zu gering respektive für ein Mietverhältnis zu alltäglich (Sachschaden durch Tiere, starke Kalkablagerungen, Nichtvornahme einer Wartung bei Anzeige eines Gerätes etc.). Vielmehr deuteten die Umstände maximal auf eine übermässige Beanspruchung der Mietwohnung, wobei die Frage der Entschädigung auf zivilrechtlichem Wege zu klären sein werde. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sei mangels Vorliegens eines Straftatbestandes eine Nichtanhandnahme zu erlassen.