Dies stelle jedoch eine zivilrechtliche Frage dar, die im Rahmen der Abgabe des Mietobjekts zu klären sei. Vorsätzliche Sachbeschädigungen während des Mietverhältnisses seien die Ausnahme. Zusammenfassend könne der Vorwurf, dass die Beschuldigte die Wohnung vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, beschädigt habe, nicht mit objektiven Beweisen untermauert werden. Die Schäden seien zu gering respektive für ein Mietverhältnis zu alltäglich (Sachschaden durch Tiere, starke Kalkablagerungen, Nichtvornahme einer Wartung bei Anzeige eines Gerätes etc.).