2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Ziff. 2) im Wesentlichen aus, eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB könne nur vorsätzlich begangen werden. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne es vorkommen, dass im Rahmen von Mietverhältnissen das Mietobjekt beschädigt werde, was normalerweise unabsichtlich und somit fahrlässig erfolge. In gewissen Fällen komme es zu einer übermässigen Abnutzung und damit zu Schäden, was eine Entschädigungspflicht des Mieters begründen könne. Dies stelle jedoch eine zivilrechtliche Frage dar, die im Rahmen der Abgabe des Mietobjekts zu klären sei.