1.2.3. Mit "Strafantrag für Antragsdelikte/Privatklage" vom 12. April 2023 (act. 4) konstituierten sich die Beschwerdeführer als Privatkläger. Dazu waren sie gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB und Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da eine Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) an ihrem Eigentum, namentlich dem Mietobjekt an der D-Strasse in Q., infrage steht und sie folglich als geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten sind (vgl. E. 1.2.1 hiervor). 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.