1. Am 12. April 2023 erstattete die Beschwerdeführerin 1 bei der Kantonspolizei Aargau mündlich eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) gegen die Beschuldigte. Gleichentags stellten die Beschwerdeführer entsprechend Strafantrag/Privatklage. Sie machten geltend, die Beschuldigte, eine ehemalige Mieterin, sei ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber der Mietwohnung an der D-Strasse in Q. nicht nachgekommen, wodurch Beschädigungen an der Wohnung und deren Einrichtung in Hohe von circa Fr. 15'000.00 entstanden seien. 2. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Mai 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg was folgt: