Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.191 (STA.2023.1752) Art. 266 Entscheid vom 22. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____, führer 2 […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte C._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 30. Mai 2023 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 12. April 2023 erstattete die Beschwerdeführerin 1 bei der Kantonspo- lizei Aargau mündlich eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) gegen die Beschuldigte. Gleichentags stellten die Be- schwerdeführer entsprechend Strafantrag/Privatklage. Sie machten gel- tend, die Beschuldigte, eine ehemalige Mieterin, sei ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber der Mietwohnung an der D-Strasse in Q. nicht nachgekommen, wodurch Beschädigungen an der Wohnung und deren Einrichtung in Hohe von circa Fr. 15'000.00 entstanden seien. 2. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Mai 2023 verfügte die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg was folgt: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genom- men (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 5. Juni 2023 durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 erhoben die Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihnen am 9. Juni 2023 zugestellte Nichtanhandnah- meverfügung vom 30. Mai 2023 und stellten folgende Anträge: " 1. Die Verfügung vom 30. Mai 2023 betreffend Nichtanhandnahme der Straf- klage der Beschwerdeführer sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegeg- nerin 1 zwecks Durchführung des Vorverfahrens zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." -3- 3.2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.00 für all- fällige Kosten innert 10 Tagen (ab am 29. Juni 2023 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) auf, welche am 1. Juli 2023 bezahlt wurde. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Beschuldigte erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u.a. die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. 1.2.2. Der Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) schützt die unbe- einträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschädigte – und entsprechend auch antragsberechtigt (Art. 30 Abs. 1 StGB) – sind Personen, die in ihrem Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzungsrecht ver- letzt wurden (W EISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 und N. 96 zu Art. 144 StGB; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 55 zu Art. 115 StPO). -4- 1.2.3. Mit "Strafantrag für Antragsdelikte/Privatklage" vom 12. April 2023 (act. 4) konstituierten sich die Beschwerdeführer als Privatkläger. Dazu waren sie gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB und Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da eine Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) an ihrem Eigentum, namentlich dem Mietobjekt an der D-Strasse in Q., infrage steht und sie folglich als geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten sind (vgl. E. 1.2.1 hiervor). 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte in der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Ziff. 2) im Wesentlichen aus, eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB könne nur vorsätzlich be- gangen werden. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne es vorkom- men, dass im Rahmen von Mietverhältnissen das Mietobjekt beschädigt werde, was normalerweise unabsichtlich und somit fahrlässig erfolge. In gewissen Fällen komme es zu einer übermässigen Abnutzung und damit zu Schäden, was eine Entschädigungspflicht des Mieters begründen könne. Dies stelle jedoch eine zivilrechtliche Frage dar, die im Rahmen der Abgabe des Mietobjekts zu klären sei. Vorsätzliche Sachbeschädigungen während des Mietverhältnisses seien die Ausnahme. Zusammenfassend könne der Vorwurf, dass die Beschuldigte die Wohnung vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, beschädigt habe, nicht mit objektiven Beweisen un- termauert werden. Die Schäden seien zu gering respektive für ein Mietver- hältnis zu alltäglich (Sachschaden durch Tiere, starke Kalkablagerungen, Nichtvornahme einer Wartung bei Anzeige eines Gerätes etc.). Vielmehr deuteten die Umstände maximal auf eine übermässige Beanspruchung der Mietwohnung, wobei die Frage der Entschädigung auf zivilrechtlichem Wege zu klären sein werde. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sei mangels Vorliegens eines Straftatbestandes eine Nichtanhandnahme zu erlassen. 2.2. In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zusammenfassend vor, die Beschuldigte habe vom 15. Juli 2019 bis 31. März 2023 das Haus an der D-Strasse in Q. gemietet, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehe. Es handle sich um ein historisch wertvolles Gebäude aus dem Jahr 1647. Die Beschuldigte sei mit Mietvertrag, durch Instruktionen vor Ort so- wie durch Abgabe der Hausordnung zu Beginn der Nutzungsdauer umfas- send über die nötigen Unterhaltsarbeiten informiert worden (vgl. Beschwerde, Ziff. 9). -5- Die Beschuldigte habe wissentlich und willentlich durch unterlassenen Un- terhalt bzw. durch fehlende Aufsicht über die Katzen Schäden an Teppich, Designermöbel, Geschirrspüler, Bad, Böden und im Eingangsbereich be- wirkt. Die Schäden seien von den Beschwerdeführern in ihrem Strafantrag ausführlich geschildert worden. Der Treppenteppich habe für Fr. 5'380.75 komplett ausgetauscht werden müssen. Auch der Geschirrspüler, den die Beschuldigte trotz Warnhinwiesen ohne Reparatur weiter betrieben habe, habe für Fr. 1'455.05 ersetzt werden müssen. Das Designermöbel habe neu zu Fr. 744.40 angeschafft werden müssen. Hinsichtlich der Kalkabla- gerungen sei darauf hinzuweisen, dass das Haus barrierefrei ausgebaut und mit Wand- und Bodenheizung ausgestattet worden sei. Da die Be- schuldigte offensichtlich über längere Zeit nie gereinigt habe, habe sich der Kalk eingebrannt und könne nicht mehr entfernt werden. Folglich müssten umfangreiche Sanierungsarbeiten mit Kosten weit über Fr. 10'000.00 vor- genommen werden. Ausserdem sei der Siphon eines Badwaschtischs voll- ständig verstopft und übel stinkend vorgefunden worden (vgl. Beschwerde, Ziff. 7 f. und Ziff. 14). Der Vorsatz beziehe sich vorliegend mutmasslich auf die pflichtwidrige Un- tätigkeit der Beschuldigten, die ihr anvertraute Mietsache sachgemäss zu gebrauchen, übermässige Schäden zu verhindern und in dem Zustand zu- rückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergebe. Der komplett fehlende Unterhalt durch die Beschuldigte könne so interpretiert werden, dass diese die geschilderten Schäden in Kauf genommen habe. So wisse beispielsweise jedermann, dass sich in Bad und WC Kalk unwei- gerlich ansetze, wenn man nichts dagegen tue. Es bestehe weiter der hin- reichende Verdacht, dass die Beschuldigte das Beistellmöbel "Antonio Citterio" von Kartell in der Dusche stehen lassen und genutzt habe, und es verrosten und verkalken lassen habe. Der Geschirrspüler sei bewusst ent- gegen Fehlermeldungen weiterbetrieben worden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe ausser Acht gelassen, dass die Beschul- digte das Interesse am gemieteten Haus verloren habe, als ihr im März 2022 der Ausbau des Dachstockes untersagt worden sei, und diese in der Folge die erforderlichen Unterhaltsarbeiten unterlassen habe, als sie sich während Monaten bei ihrem Partner aufgehalten habe. Dies könne so in- terpretiert werden, dass die Beschuldigte die Schäden zwar nicht direkt an- gestrebt, die Mietsache jedoch in der zweiten Phase der Nutzungsdauer überhaupt nicht mehr unterhalten und dadurch billigend in Kauf genommen habe, dass sie massiv geschädigt werde, womit mindestens bei einem Teil der Beschädigungen Eventualvorsatz vorliege (vgl. Beschwerde, Ziff. 12 ff.). Indem die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ohne Weiteres bzw. unter dem lapidaren Hinweis auf den "gewöhnlichen Lauf der Dinge" den Vorsatz der Beschuldigten verneine, verletzte sie Art. 310. Abs. 1 lit. a StPO. Es könne vorliegend gerade nicht zweifelsfrei gesagt werden, dass -6- die Beschuldigte die Mietsache wohl übermässig abgenützt und damit fahr- lässig gehandelt habe, wie dies bei Mietverhältnissen "normalerweise" der Fall sei. Auch könne bei einem Schaden von insgesamt über Fr. 20'000.00 nicht von "geringen" bzw. "für ein Mietverhältnis alltäglichen" Schäden gesprochen werden, abgesehen davon, dass diese Begründung hinsicht- lich des Vorsatzes nicht verfange. Folglich könne die Erfüllung des Tatbe- standes von Art. 144 StGB nicht von vorneherein ausgeschlossen werden und die Vorwürfe seien im Rahmen einer Strafuntersuchung abzuklären (vgl. Beschwerde, Ziff. 10 und Ziff. 16 f.). 2.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte, genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Unter- suchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aus- sichtslos erscheint. Das Prinzip von "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 und 8 f. zu Art. 310 StPO). Die Strafbehörde prüft dies von Amtes wegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Es -7- muss sich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2. 3.2.1. Der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 3.2.2. Als Tatobjekt der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB kommen bewegliche oder unbewegliche körperliche Sachen in Betracht, an denen ein Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht eines anderen be- steht (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 144 StGB m.H.). Die Tat- handlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache. Als Beschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB gilt jedes Herbei- führen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervor- gerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche die bestim- mungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 20 und N. 22 zu Art. 144 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 3.1). Dabei wird jeweils eine gewisse Erheblichkeit der Beeinträchtigung vorausgesetzt; bloss unbedeutende oder leicht bzw. innerhalb kurzer Zeit behebbare Eingriffe sind grundsätzlich nicht erfasst (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 24, N. 38 ff. und N. 66 ff. zu Art. 144 StGB m.H.). Eine Sachbe- schädigung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Dies setzt voraus, dass den Täter als Garant eine qualifizierte Pflicht trifft, die Sache vor drohenden Beeinträchtigungen zu schützen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 77 zu Art. 144 StGB m.H.). 3.2.3. 3.2.3.1. Die Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Zum Vorsatz gehört insbesondere das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache bzw. das Untätigbleiben die Beschädigung oder Zerstörung kausal bewirkt (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB; NIGGLI/MUSKENS, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 146 zu Art. 11 StGB). Eventualvorsätzlich han- delt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm -8- abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). Fahrlässige Sachbeschädigung ist straflos (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 82 zu Art. 144 StGB). 3.2.3.2. Bei Schäden oder Abnützungen an einer gemieteten Liegenschaft dürfte es sich in aller Regel um Fahrlässigkeit handeln und lässt sich eine (even- tual-)vorsätzliche Sachbeschädigung wohl erst dann nachweisen, wenn es sich um Beschädigungen handelt, welche sich mit dem üblichen Gebrauch des Mietobjekts nicht begründen lassen (z.B. mit Farbe verschmierte Wände, herausgerissene Steckdosen, offensichtlich unter Gewalteinwir- kung zerstörtes Inventar etc.) und die Mieterschaft hierfür keine plausible Erklärung abgeben kann. Dasselbe gilt in Bezug auf Schäden, welche infolge mangelhafter Reinigung oder mangelhaften Unterhalts entstanden sein sollen. Auch hier muss ein Handeln oder Unterlassen vorliegen, wel- ches derart offensichtlich vom üblichen Vorgehen abweicht, dass eine Inkaufnahme einer Sachbeschädigung mit Fug und Recht nicht ausge- schlossen werden kann. Wird bspw. Schimmel nicht fachgerecht entfernt und kommt es deshalb zu einem Schaden an der Substanz, dürfte eventu- alvorsätzliche Sachbeschädigung nicht zum vornherein ausgeschlossen sein, ist doch allgemein bekannt, dass Schimmel derartiges verursachen kann. In Betracht zu ziehen wäre weiter der Fall, wo ein bekanntermassen verstopfter Siphon zu einer Überschwemmung führt, bei welchem der Boden (z.B. Parkett) beschädigt wird. 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführer werfen der Beschuldigten diverse Beschädigungen am Mietobjekt an der D-Strasse in Q. sowie an deren Einrichtung durch Unterlassen der erforderlichen Unterhalts- und Reinigungsarbeiten vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Zum Beweis legen sie verschiedene Fotos (vgl. Beschwer- debeilage 6; Beilagen zum Strafantrag) sowie Rechnungen für die Neuver- legung eines Wollteppichs, die Lieferung und Montage eines Geschirrspülers und den Ersatz eines Beistellmöbels der Marke Kartell (vgl. Beschwerdebeilagen 7-9) ins Recht. 3.3.2. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der Wollteppich auf der Treppe sei massiv beschädigt worden und habe einen Totalschaden erlit- ten. Dieser sei von den Katzen dermassen zerfetzt worden, dass die Woll- schlingen zerrissen gewesen seien und der Teppich nicht mehr zu reparieren gewesen sei. Die Beschuldigte habe es nicht für nötig gehalten, die Katzen davon abzuhalten und sei wohl davon ausgegangen, dass eine Versicherung diesen Schaden übernehme. Sie habe schon bei Mietbeginn betont, dass sie für jeden Schaden, den ihre Katzen verursachen -9- würden, aufkommen werde (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. Strafantrag, Beschwer- debeilage 3, act. 4 f.). Auf den Fotos ist ersichtlich, dass der Teppich stellenwiese ausgefranst ist. Ob es sich dabei um einen "massiven" Schaden bzw. "Totalschaden" han- delt, ist allerdings fraglich. Zudem fehlen Ausführungen bzw. Belege dar- über, in welchem Zustand sich der Teppich zu Mietbeginn befand. Die Beschwerdeführer wussten offensichtlich bereits bei Abschluss des Miet- vertrages darüber Bescheid, dass die Beschuldigte Katzen in der Liegen- schaft halten wollte (act. 5). Deshalb und insbesondere auch aufgrund der erwähnten Aussage der Beschuldigten mussten sie damit rechnen, dass es durch die Katzenhaltung zu einer erhöhten Abnutzung oder Schäden und zusätzlichen Verschmutzungen kommen könnte. Weil sie die Liegen- schaft der Beschuldigten in Kenntnis dieses Umstandes dennoch vermietet haben, haben sie in eine (allfällige) Beeinträchtigung ihres Eigentums durch mit der Katzenhaltung einhergehende übliche Beschädigungen/Ver- schmutzungen eingewilligt, was eine Strafbarkeit bereits wegen eines Rechtfertigungsgrunds ausschliesst (vgl. dazu DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 262, 264). Hinsichtlich des Teppichs ist es notorisch, dass Katzen oftmals daran kratzen und folglich auch, dass des- halb Schäden daran entstehen können. Inwiefern die Beschuldigte die Tiere hiervon hätte abhalten können, ist nicht ersichtlich, lassen sich Kat- zen doch kaum überwachen oder erziehen. Der Beschuldigten ist diesbe- züglich von vornherein strafrechtlich nichts vorzuwerfen. Eine allfällige übermässige Abnutzung des Teppichs vermag bestenfalls eine vertragliche Haftung der Beschuldigten zu begründen. Eine (eventual-)vorsätzliche Sachbeschädigung ist jedoch eindeutig auszuschliessen. 3.3.3. Gemäss den Beschwerdeführern sei es weiter zu massiven, irreparablen Kalkablagerungen auf den Fliesen im Bad, WC und in der Küche (u.a. an der Spüle und am Kochherd) gekommen, die sich nur durch mehrmalige Reinigungen durch ein Putzinstitut und eine Spezialfirma hätten entfernen lassen. Die Kalkätzflecken in den Fugen seien nicht mehr zu entfernen ge- wesen, da sie durch die Wand- und Bodenheizung eingebrannt seien. Die Versiegelung des Cottobodens in der Küche sei durch Erbrochenes der Katzen zerstört worden (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. Strafantrag, Beschwerde- beilage 3, act. 4 ff.). Die angeblich irreparablen Beschädigungen an Spüle und Kochherd (act. 4) sind nicht belegt. Die Kalkablagerungen lassen sich zudem anhand der ins Recht gelegten Fotos in dem geltend gemachten Ausmass nicht nachvollziehen. Auf den Fotos sind zwar stellenweise kleine dunkle Fle- cken und weisse Verfärbungen auf Boden- und Wandplatten ersichtlich, je- doch kann von "massiven" Kalkablagerungen und "irreparablen" Beschädigungen nicht die Rede sein. Anhand dieser Fotos ist auch nicht - 10 - erwiesen, dass sich diverse Kalkablagerungen nur durch mehrmalige Rei- nigungen haben entfernen lassen. Selbst wenn dies zuträfe, läge keine Sachbeschädigung vor, ist es doch nicht aussergewöhnlich, dass bei Kalk- flecken mehrfach nachgeputzt werden muss, um diese zu entfernen. Hart- näckige Kalkablagerungen lassen sich zudem selbst bei sorgfältiger Reinigung nicht gänzlich vermeiden, weshalb es deshalb wohl kaum je zu einer strafrechtlichen Bestrafung wegen Sachbeschädigung kommen kann. Die vorliegenden Kalkablagerungen erscheinen jedenfalls keinesfalls er- heblich i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (vgl. E. 3.2.2 hiervor), weshalb eine Strafbarkeit eindeutig ausser Betracht fällt. Der Cottoboden verfärbt sich zudem naturgemäss im Laufe der Zeit. Beschwerdebeilage 6 lässt sich zwar ein auffälliger schwarzer Fleck auf dem Cottoboden entnehmen. An- zunehmen ist, dass es sich hierbei um ein Bild vor der Reinigung handelt, da der Boden wieder in Stand gestellt werden konnte (act. 6). Sollte es sich bei diesem Fleck um Erbrochenes der Katzen handeln, stellt dies zwar eine (starke) Verschmutzung, aber keine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB dar. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf das in E. 3.3.2 bereits Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigten darüber hinaus nachweisen zu können, sie hätte die Entfernung von Kalk und weiteren Verschmutzungen zumindest unter In- kaufnahme, die Sache in ihrer Ansehnlichkeit (dauerhaft) beeinträchtigen zu wollen, unterlassen, erscheint kaum möglich (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Die Strafbarkeit würde damit auch am subjektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB scheitern. 3.3.4. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass das Beistellmöbel, das zum Bad gehöre, durch Rost und Kalk einen Totalschaden erlitten habe. Es sei neuwertig und zwei Jahre alt gewesen, nun sei es nicht mehr zu gebrauchen. Die Beschuldigte müsse das Möbel wohl in der Dusche ver- wendet haben (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. Strafantrag, Beschwerdebeilage 3, act. 4 f.). Ein "Totalschaden" des Rollcontainers lässt sich auf den Fotos nicht erken- nen. Es sind nur vereinzelt Verrostungen und Verkalkungen ersichtlich, bei denen es sich nicht um erhebliche Beschädigungen i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (vgl. E. 3.2.2 hiervor) handelt. Ausserdem gilt es hervorzuheben, dass selbst die Beschwerdeführer das Möbel zur Verwendung im Bad an- gedacht haben, wo es naturgemäss zeitweise sehr feucht ist, dies umso mehr, wenn es sich um ein barrierefreies Bad (vgl. Beschwerde, Ziff. 8) handelt. Rostbildung an einem dort platzierten Einrichtungsgegenstand ist daher nichts Aussergewöhnliches, wenn das Metall nicht rostfrei ist, was hier offensichtlich nicht der Fall war. - 11 - 3.3.5. Die Beschuldigte soll den Beschwerdeführern zufolge den Geschirrspüler trotz Fehlermeldung und Warnung auf dem Display weiterbetrieben haben. Ein Mechaniker habe bestätigt, dass dies zu einem irreparablen Totalscha- den des Geschirrspülers geführt habe (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. Strafantrag, Beschwerdebeilage 3, act. 4 ff.). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, welche Fehlermeldung bzw. War- nung auf dem Display die Beschuldigte ignoriert und entsprechend welche Unterhalts- bzw. Reinigungshandlungen sie unterlassen haben soll. Den Akten lässt sich hinsichtlich Defekt nichts entnehmen, so dass der behaup- tete Totalschaden nicht nachgewiesen ist, geschweige denn, dass ein sol- cher infolge Unterlassen von erforderlichen Unterhalts- bzw. Reini- gungshandlungen durch die Beschuldigte entstanden ist. Es ist ebenso denkbar, dass der Geschirrspüler zufolge normaler Abnutzung in die Jahre gekommen ist und aus diesem Grund ersetzt werden musste. Ein strafba- res, (eventual-)vorsätzliches Verhalten der Beschuldigten lässt sich daraus jedenfalls nicht herleiten. Es mangelt diesbezüglich somit bereits an einem hinreichenden Tatverdacht. 3.3.6. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, der Siphon eines Badezimmer- waschtischs sei verstopft gewesen und habe stark gestunken (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. Strafantrag, Beschwerdebeilage 3, act. 6). Diese Verstopfung kommt von vorneherein nicht als Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB in Betracht, handelt es sich dabei doch weder um eine Substanzver- änderung noch um eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder der äusseren Erscheinung, die sich nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig machen liess (vgl. E. 3.2.2 hiervor). 3.3.7. Was die angeblich mit Spuren von Öl und Bremsflüssigkeit verunreinigte Garageneinfahrt betrifft, welche bildlich nicht dokumentiert wurde und in der Beschwerde auch nicht mehr erwähnt wird, dürfte es allgemein bekannt sein, dass derartige Verschmutzungen häufig sind. Eine Sachbeschädi- gung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB liegt auch hier nicht vor. 3.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwer- deführer unterliegen mit ihrer Beschwerde vollständig, weshalb ihnen die - 12 - Kosten des Rechtsmittelverfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden solidarisch den Beschwerdeführern auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Aarau, 22. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Altwegg