des Präsidenten des Bezirksgerichts G. dem Sachgericht vorbehalten. Besonders schwere Verfahrensmängel, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, liegen nach dem Dargelegten jedoch nicht vor. Das umschriebene Vorgehen vermag damit keinen Anschein der Befangenheiten des Präsidenten des Bezirksgerichts G. zu begründen. 3.3. Es ist damit kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: