Vielmehr bestärkt sein Nichterscheinen trotz des mit Verfügung vom 14. Juni 2023 (Verfügung vom 14. Juni 2023, E. 3, ST.2022.110, act. 51) angekündigten Aufgebots der Mobilen Ärzte und die damit einhergehende Verweigerung einer Untersuchung die Zweifel hinsichtlich seiner Verhandlungsunfähigkeit zusätzlich. Im Übrigen bleibt die abschliessende Beurteilung des Vorgehens -9-