die diesbezüglichen Einwände sind daher irrelevant (Stellungnahme vom 4. Juli 2023, S. 5 f.). Inwiefern das verspätete Eintreffen der Mobilen Ärzte an der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023 für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs entscheidend wäre, ist nicht nachvollziehbar (Stellungnahme vom 4. Juli 2023, S. 4 f.), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Dies umso weniger, als der Gesuchsteller an der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Vielmehr bestärkt sein Nichterscheinen trotz des mit Verfügung vom 14. Juni 2023 (Verfügung vom 14. Juni 2023, E. 3, ST.2022.110, act.