ner nicht eingängig: Für eine fachliche Auskunft muss der untersuchende Arzt den Gesuchsteller nicht vorgängig kennen und über die gegebenenfalls relevante Krankengeschichte hätte dieser vor Ort Auskunft geben können (Ausstandsgesuch, S. 4; Stellungnahme vom 4. Juli 2023, S. 4). Dass im vorliegenden Fall für diese Abklärung ein spezifischer Facharzttitel nötig gewesen wäre, wird weder vom Gesuchsteller noch vom Präsidenten des Bezirksgerichts G. geltend gemacht; die diesbezüglichen Einwände sind daher irrelevant (Stellungnahme vom 4. Juli 2023, S. 5 f.).