Schliesslich trug der Präsident des Bezirksgerichts G. einem allfälligen medizinischen Zweifel betreffend Verhandlungsunfähigkeit des Gesuchstellers – mit Blick auf die zahlreichen Arztzeugnisse – dadurch angemessen Rechnung, dass er die Mobilen Ärzte für die Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023 aufbot, welche den Gesundheitszustand des Gesuchstellers – und auch eine allfällige unzumutbare Gefährdung seines Befindens (Ausstandsgesuch, S. 4) – direkt im Gerichtssaal hätten überprüfen können. Darüber wurde der Gesuchsteller mit Verfügung vom 14. Juni 2023 vorgängig schriftlich informiert. Weshalb diese Massnahme für die Abklärung der Verhandlungsfähigkeit untauglich wäre, ist fer-