sie vermögen deshalb aber nicht den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Schliesslich trug der Präsident des Bezirksgerichts G. einem allfälligen medizinischen Zweifel betreffend Verhandlungsunfähigkeit des Gesuchstellers – mit Blick auf die zahlreichen Arztzeugnisse – dadurch angemessen Rechnung, dass er die Mobilen Ärzte für die Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023 aufbot, welche den Gesundheitszustand des Gesuchstellers – und auch eine allfällige unzumutbare Gefährdung seines Befindens (Ausstandsgesuch, S. 4) – direkt im Gerichtssaal hätten überprüfen können.