Arztzeugnis vom 7. Juni 2023, unterzeichnet von Dr. med. E., ST.2022.110, act. 47; Arztzeugnis vom 23. Juni 2023, unterzeichnet von Dr. med. C., Beilage 2 zur Eingabe vom 4. Juli 2023). Es ist nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen Zweifel an der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Gesuchstellers aufkamen. Die Ausführungen in Bezug auf die Abklärung der "Glaubwürdigkeit" von Dr. med. E. (vgl. Stellungnahme vom 19. Juni 2023; Stellungnahme vom 4. Juli 2023, S. 2 f.) sind nach dem Ausgeführten zwar nicht primär entscheidrelevant; sie vermögen deshalb aber nicht den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken.