28; Arztzeugnis vom 7. Juni 2023, ST.2022.110, act. 47), ist – wie bereits vom Präsidenten des Bezirksgerichts G. festgehalten – darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage, ob eine Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht, nicht um eine Sachver- halts- sondern um eine Rechtsfrage handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Dass der Präsident des Bezirksgerichts G. die der Schlussfolgerung von Dr. med. D. zu Grunde liegenden Befunde und Daten zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers verlangte (Verfügung vom 27. Januar 2023, ST.2022.110, act. 29; vgl. Prozessgeschichte, Ziff.