Hinsichtlich der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Gesuchstellers ist anzumerken, dass den von ihm eingereichten Arztzeugnissen diesbezüglich nur wenige Angaben entnommen werden können. Sofern sich diese zur Verhandlungsunfähigkeit unmittelbar äussern (vgl. Arztzeugnis vom 26. Januar 2023, ST.2022.110, act. 28;