Dass der Gesuchsteller seine Verhandlungsunfähigkeit durch die eingereichten Arztzeugnisse als hinreichend erstellt erachtet und mit dem Aufgebot der Mobilen Ärzte nicht einverstanden ist, vermag hierfür grundsätzlich nicht zu genügen. Schwere prozessuale Fehler des Präsidenten des Bezirksgerichts G. sind sodann nicht ersichtlich: