3.2.2. Der Gesuchsteller beruft sich primär auf Verfahrensfehler des Präsidenten des Bezirksgerichts G.. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der ausgeführten Rechtsprechung nur besonders schwere Verfahrensmängel, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, einen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Andernfalls sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Dass der Gesuchsteller seine Verhandlungsunfähigkeit durch die eingereichten Arztzeugnisse als hinreichend erstellt erachtet und mit dem Aufgebot der Mobilen Ärzte nicht einverstanden ist, vermag hierfür grundsätzlich nicht zu genügen.