3.2. 3.2.1. Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). An die Verhandlungsfähigkeit dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Sie wird lediglich in Ausnahmefällen verneint (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2021 vom 29. November 2021 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Es genügt, wenn die beschuldigte Person körperlich und geistig in der Lage ist, der -7-