b StPO, die beschriebenen Zweifel am Arztzeugnis von Dr. med. E. und auf den Umstand, dass die Anforderungen an eine Verhandlungsunfähigkeit hoch seien, seien die Mobilen Ärzte zur Hauptverhandlung aufgeboten worden. Dem Gesuchsteller wäre es möglich gewesen, seine Symptome dem aufgebotenen Arzt zu schildern, so dass dieser dem Gericht ein Gutachten über die Frage der Verhandlungsfähigkeit hätte erstatten können.