So sei nicht erkennbar, dass die geschilderten Symptome (Angstsymptome, starke Schlafstörungen, negative Gedanken, Antriebslosigkeit und Morgentief) zur Folge hätten, dass der Gesuchsteller ausserstande sei, die Bedeutung der Hauptverhandlung und seiner Teilnahme daran auch nur im Ansatz zu begreifen. Da bereits mit Zeugnis von Dr. med. D. vom 26. Januar 2023 eine voraussichtliche Verhandlungsunfähigkeit von drei Monaten in Aussicht gestellt worden sei, würden Zweifel am Arztzeugnis von Dr. med. E. entstehen, wonach die Besserung weitere drei bis vier Monate in Anspruch nehmen werde. Gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO, die beschriebenen Zweifel am Arztzeugnis von Dr. med.