insbesondere würden Aussagen über den Schweregrad der Erkrankung fehlen. Es werde zwar ausgeführt, dass der Gesuchsteller verhandlungsunfähig sei, jedoch werde diese Schlussfolgerung nicht begründet und es sei auch nicht erkennbar, was Dr. med. E. unter Verhandlungsunfähigkeit verstehe. So sei nicht erkennbar, dass die geschilderten Symptome (Angstsymptome, starke Schlafstörungen, negative Gedanken, Antriebslosigkeit und Morgentief) zur Folge hätten, dass der Gesuchsteller ausserstande sei, die Bedeutung der Hauptverhandlung und seiner Teilnahme daran auch nur im Ansatz zu begreifen.